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SATZUNG

 Vertretungsberechtigt für die Würselener Tafel e. V. sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Geschäftsführer(in) an.

§ 1

Name, Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Würselener Tafel e. V.“

 (2)   Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter VR 4299 eingetragen.

 (3)   Der Verein hat seinen Sitz in Würselen.

§ 3

Mitglieder

(1)   Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden. Hat die Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegen. Fördernde Mitglieder können natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, rechtsfähige Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2)   Die Fälligkeit der Beiträge regelt die Beitragsordnung.  

§ 4 

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

 - durch den Tod des Vereinsmitgliedes bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

 - durch den Austritt aus dem Verein. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mindestens 6 Wochen vorher bekannt zu geben.

 - durch Ausschluss wegen schuldhafter und grober Verletzung der Vereinsinteressen. Über den             

 Ausschluss entscheidet die Mehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Vorstandsmitglieder. Gegen den 

Beschluss des Vorstandes ist Beschwerde innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses an das betroffene Mitglied möglich, über die dann die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei weiteren 

Monaten entscheidet. - durch Beitragsrückstand von mindestens 1 Jahr.

§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 

- dem/der Vorsitzenden

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Geschäftsführer/-in

- dem/der Schriftführer/-in

- und mehreren Beisitzer/-innen. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende und der/ die Geschäftsführer/-in. Je zwei vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/-innen gewählt sind und ihr Amt antreten können. 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung tatsächlicher notwendiger Aufwendungen in Ausübung des Amtes ist zulässig. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen wurde und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der/ die Vorsitzende bzw. eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden müssen anwesend sein. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/-r Vorsitzenden bzw. des/ der Stellvertreters/ Stellvertreterin. Weitere Regelungen bleiben der Mitgliederversammlung bzw. einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand geben kann, vorbehalten. 

Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom/ von der Vorsitzenden bzw. eines/-r Stellvertreters/-in unterschrieben werden müssen. 

Fortfall und Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes 

- Scheidet der Vorsitzende aus, so wird dessen Funktion von seiner/ seinem Stellvertreter/-in wahrgenommen. Es ist direkt eine Nachwahl durchzuführen. 

- Beim Ausscheiden anderer Mitglieder nach § 26 BGB des Vereinsvorstandes kann der Vorstand mit 2/ 3 Mehrheit ein Mitglied für die Dauer von 6 Monaten kommissarisch berufen. Danach ist eine Nachwahl durchzuführen. 

- Scheiden zwei oder mehr Mitglieder des Vorstandes aus, die nicht Beisitzer sind, so ist direkt eine Nachwahl durchzuführen. 

 § 2

Ziel und Zweck

(1) Die Würselener Tafel verfolgt ausschließlich und unmittelbar mittätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2)   Im Rahmen dieser Zielsetzung wird die Würselener Tafel e. V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauches zu sammeln und bedürftigen Personen i. S. d. § 53 der Abgabenordnung, wie z. B. Obdachlosen, Arbeitslosen, Alleinerziehenden, Waisen usw., zuzuführen.

Die Würselener Tafel e. V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben. Der Verein Würselener Tafel e. V. wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, so dass ein Angewiesensein dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich langfristig nicht erforderlich ist.

(3)   Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereines können eine/n Verwaltungsleiter/in und weiteres Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht. 

 § 5

Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:

 - die Mitgliederversammlung

 - der Vorstand

 - der Beirat

§ 6

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereines. Sie ist vom Vorstand mindestens jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen muss durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung erfolgen. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde. Im übrigen müssen die Tagungsordnungspunkte so benannt werden, dass der Inhalt des Beratungsgegenstandes ersichtlich ist.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 - die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer/-innen

 - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

 - über die Auflösung des Vereines.

 Eine frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereines, die Änderung des Vereinszweckes und die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder.

 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/ von der Vorsitzenden bzw. seinem/-r Stellvertreter/-in unterschrieben werden muss. 

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