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Tel.:  +49 (0) 2405 455588

SATZUNG
der Würselener Tafel e.V.

 Vertretungsberechtigt für die Würselener Tafel e. V. sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Geschäftsführer(in) an.

§ 1

Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Würselener Tafel e.V.“

  2.  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter der VR 4299 eingetragen.

  3.  Der Verein hat seinen Sitz in Würselen

 

§ 2

Ziel und Zweck

  1. Die Würselener Tafel verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Im Rahmen dieser Zielsetzung wird die Würselener Tafel e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauches zu sammeln und bedürftigen Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung, wie z.B. Obdachlosen, Arbeitslosen, Alleinerziehenden, Waisen usw., zuzuführen.

  4. Die Würselener Tafel e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben. Der Verein Würselener Tafel e.V. wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, so dass ein Angewiesensein dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich langfristig nicht erforderlich ist.

  5. Ein Aufgabenbereich der Tafel ist die Förderung von Bildungs- und Integrationsmaßnahmen der Tafelkinder, solange die finanzielle Situation dies ermöglicht.

  6. Zur Gewährung der Tätigkeit des Vereins können eine/n Verwaltungsleiter/in und weiteres Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

§ 3

Mitglieder

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden. Hat diese Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegen. Fördernde Mitglieder können natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, rechtsfähige Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

  2.  Die Fälligkeit der Beiträge regelt die Beitragsordnung.

  3. Der Mitgliedsbeitrag wird ab Januar 2025 festgelegt auf jährlich 15,00 €, fällig zum 1.1. eines jeden Jahres.

 

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

-durch den Tod des Vereinsmitgliedes, bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

-durch den Austritt aus dem Verein. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und   ist dem Vorstand schriftlich mindestens 6 Wochen vorher bekannt zu geben.

-durch Ausschluss wegen schuldhafter und grober Verletzung der Vereinsinteressen. Über den   Ausschluss entscheidet die Mehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Vorstandsmitglieder.   Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Beschwerde innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung   des Beschlusses an das betroffene Mitglied möglich, über die dann die   Mitgliederversammlung innerhalb von zwei weiteren Monaten entscheidet.

-durch Beitragsrückstand von mindestens 1 Jahr.

 

§ 5

Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereines sind:

-die Mitgliederversammlung

-der Vorstand

-der Beirat

§ 6

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereines.

Sie ist vom Vorstand mindestens jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen muss durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung erfolgen. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde. Im übrigen müssen die Tagungsordnungspunkte so benannt werden, dass der Inhalt des Beratungsgegenstandes ersichtlich ist.

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

-die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer/-innen

-die Beschlussfassung darüber, ob Vorstandsmitglieder im Rahmen der                       haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein Entgelt oder eine sog. Ehrenamtspauschale für ihre   Vorstandstätigkeit erhalten sowie über dessen maximale Höhe

-die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

-die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

-über die Auflösung des Vereines.

 

Eine frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereines, die Änderung des Vereinszweckes und die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/ von der Vorsitzenden bzw. seinem/-r Stellvertreter/-in unterschrieben werden muss.

 

§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

-dem/der Vorsitzenden

-dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

-dem/der Geschäftsführer/in

-dem/der Kassierer/in

und 5 Beisitzer/innen

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in. Je zwei vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/-innen gewählt sind und ihr Amt antreten können.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines.

 

Die Mitglieder des Vorstandes können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein angemessenes Entgelt erhalten. Es ist auch zulässig, dass an einzelne oder alle Vorstandsmitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) gezahltwerden. Ob Mitglieder des Vorstandes ein Entgelt oder eine Ehrenamtspauschale erhalten sowie über deren maximale Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Dies gilt auch bei einer Neubegründung oder Erweiterung von Anstellungsverhältnissen von Mitgliedern des Vorstandes bzw. bei einer erstmaligen Gewährung oder Erhöhungvon Ehrenamtspauschalen an Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit.

Zwischen einem entgeltlich tätigen Mitglied des Vorstandes und der Würselener Tafel e.V. wird ein schriftlicher Anstellungsvertrag geschlossen, für dessen Abschluss der Vorstand zuständig ist. Der Anstellungsvertrag darf das Vorstandsmitglied weder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen noch durch sonstige unverhältnismäßige Vereinbarungen begünstigen.

Darüber hinaus ist die Erstattung tatsächlicher notwendiger Aufwendungen in Ausübung des Amtes zulässig.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen wurde und mindestens4 Mitglieder anwesend sind. Der/die Vorsitzende bzw. eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden müssen anwesend sein.

Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

Der geschäftsführende Vorstand (3 Personen) hat jeweils 2 Stimmrechte. Die 5 Beisitzer/innen und der/die Kassierer/in haben jeweils 1 Stimmrecht.

 

Sowohl Abschlüsse als auch Änderungen von Anstellungsverträgen bedürfen hingen gen eines einstimmigen Beschlusses aller – auch ggf. nicht anwesender- Vorstandsmitglieder unter Ausschluss des Stimmrechts des betroffenen Vorstandsmitgliedes. Dementsprechend haben auch jeweils alle Vorstandsmitglieder den Anstellungsvertrag bzw. den geänderten Anstellungsvertrag zu unterzeichnen. Das betroffene Vorstandsmitglied als Arbeitnehmer und alle übrigen Vorstandsmitglieder als Vertreter des Vereins als Arbeitgeber.

 

Weitere Regelungen bleiben der Mitgliederversammlung bzw. einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand geben kann, vorbehalten.

 

Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom/von der Vorsitzenden bzw. eines/r Stellvertreters/in unterschrieben werden müssen.

 

Fortfall und Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes

-Scheidet der Vorsitzende aus, so wird dessen Funktion von seiner/seinem

 Stellvertreter/in wahrgenommen. Es ist direkt eine Nachwahl durchzuführen.

-Beim Ausscheiden anderer Mitglieder nach § 26 BGB des Vereinsvorstandes kann der   Vorstand mit 2/3 Mehrheit ein Mitglied für die Dauer von 6 Monaten kommissarisch berufen.   Danach ist eine Nachwahl durchzuführen.

-Scheiden zwei oder mehr Mitglieder des Vorstandes aus, die nicht Beisitzer sind, so ist direkt   eine Nachwahl durchzuführen.

 

§ 8

Beirat​

  1. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.

  2. Der Beirat besteht aus fördernden Vereinsmitgliedern oder Nichtmitgliedern

  3. Mitglieder des Beirates können keine Vorstandsmitglieder sein.

  4. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Beirates beträgt 5 Jahre. Widerberufung ist möglich.

  5. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen des Vereines.

  6. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Der/die Sprecher/in des Beirates hat das Recht, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Er/Sie ist nicht stimmberechtigt

  7. Der Beirat versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Der/die Vorsitzende des Vereins lädt gemeinsam mit dem/der Sprecher/in des Beirates zu den Versammlungen ein. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie sind nicht stimmberechtigt.

  8. Aufgaben des Beirates:

    1. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereines.

    2. Der Beirat wirbt für Ideen und Ziele des Vereines in der Öffentlichkeit.

    3. Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.

  9. Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mehrheitlich über den Ausschluss eines Beiratsmitgliedes aus dem Beirat. Voraussetzung ist die schuldhafte Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.

 

 

§ 9

Auflösung des Vereines

 

  1. Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung (§6).

  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins Würselener Tafel e.V. fällt das Vermögen des Vereins nach Bestimmung der Mitgliederversammlung an eine gemeinnützige Organisation, die dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband als Mitglied angehört und die das Vermögen entsprechend dem Vereinszweck verwenden soll. Entsprechende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 10

​Inkrafttreten

 

Die erste Satzung wurde am 11.01.2006 von der Gründerversammlung beschlossen , Änderungen wurden am 20.11.2009, am 29.10.2010, 25.03.2011, am 30.11.2011, am 13.06.2018 und am 29.11.2023 vorgenommen.

Stand vom 29. Nov 2023

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